Rot-Weiß-Rot-Karte
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Rot-Weiß-Rot Karte für selbständige Schlüsselkräfte:
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Unterkunftsnachweis wie Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
Mehr Infos unter HELP.gv.at
Zusätzlich müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und
- Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit (Businessplan)
- Bei „Investoren“ sollte das Geschäftskonzept klar den nachhaltigen Vorteil für die Österreichische Wirtschaft darlegen (Invest von mind. € 100.000,-).
Wichtige Regeln zur Rot-Weiß-Rot Karte
Für Aufenthalte bis zu maximal sechs Monaten müssen Drittstaatsangehörige keinen Aufenthaltstitel, sondern ein Visum beantragen. Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen sind für bestimmte Drittstaatsangehörige auch ohne Visum möglich.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte wird für 24 Monate ausgestellt. Sie berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber.
Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten und müssen einen Businessplan vorlegen:
- Selbständige Schlüsselkräfte
- Start-up-Gründer/innen
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Sie können das kostenfreie Erstgespräch mit Voranmeldung gerne persönlich, telefonisch oder via Videokonferenz nutzen.
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für selbständige Schlüsselkraft
Drittstaatsangehörige Personen können eine Rot-Weiß-Rot-Karte für selbständige Schlüsselkräfte beantragen, wenn ihre selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen darstellt, der über einen rein betrieblichen Nutzen hinausgeht. Das ist insbesondere der Fall, wenn:
- mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen bzw. bestehende Arbeitsplätze sichern wird
- oder
- das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat.
Aufenthalt für EWR-Bürgerinnen und Bürger und deren Angehörige – Amtswege
EWR-Bürger und Schweizer sind zur visumfreien Einreise berechtigt. Sie haben das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten. Das wird im Fremdenpolizeigesetz (FPG) geregelt.
Ein Aufenthaltsrecht für mehr als 3 Monate haben Erwerbstätige (Arbeitnehmer, Selbständige, Dienstleistungserbringer), aber auch Nichterwerbstätige, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Der Betreffende oder die Betreffende darf das Sozialsystem von Österreich nicht unangemessen beanspruchen.
Siehe dazu auch die Informationen vom Bundesministerium für Inneres.
Die Mitgliedstaaten der EU (Europäische Union) bzw. des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sind:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island (EWR)
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein (EWR)
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen (EWR)
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern (griechischer Teil)